Rechtlicher Hintergrund der Lernmittelfreiheit in Sachsen

Artikel 102 der Verfassung bestimmt in Absatz 4:

(4) Unterricht und Lernmittel an den Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind unentgeltlich. Soweit Schulen in freier Trägerschaft, welche die Aufgaben von Schulen in öffentlicher Trägerschaft wahrnehmen, eine gleichartige Befreiung gewähren, haben sie Anspruch auf finanziellen Ausgleich.

Das Schulgesetz führt in § 38 „Schulgeld- und Lernmittelfreiheit“ näher aus:

(1) Der Unterricht an den öffentlichen Schulen ist unentgeltlich.

(2) In den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der Fachschulen hat der Schulträger den Schülern alle notwendigen Schulbücher leihweise zu überlassen, sofern sie nicht von den Eltern oder den Schülern selbst beschafft werden; ausnahmsweise werden sie zum Verbrauch überlassen, wenn Art und Zweckbestimmung des Schulbuches eine Leihe ausschließen. Die Einzelheiten regelt eine Rechtsverordnung der Staatsregierung.

§ 23 „Aufgaben des Schulträgers“ ergänzt in Absatz 2:

(2) Der Schulträger errichtet die Schulgebäude und Schulräume, stattet sie mit den notwendigen Lehr- und Lernmitteln aus und stellt die sonstigen erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung. Er unterhält sie in einem ordnungsgemäßen Zustand. Er bestellt in Abstimmung mit dem Schulleiter die Mitarbeiter, die nicht im Dienst des Freistaates Sachsen stehen. Der Schulträger soll dem Schulleiter die zur Deckung des laufenden Lehr- und Lernmittelbedarfs erforderlichen Mittel zur selbstständigen Bewirtschaftung überlassen. Im Einvernehmen mit dem Schulleiter kann er diesem weitergehende Befugnisse zur Mittelbewirtschaftung einräumen.

Eine entsprechende Rechtsverordnung wurde bislang nicht erlassen. Das Kultusministerium reduziert die Lernmittelfreiheit auf die kostenlose Überlassung der Schulbücher (siehe z. B. Antwort auf 04/8488), während der Kommentar zum Schulgesetz zumindest auch Arbeitshefte, Taschenrechner und Atlanten dazu zählt.